Was ist eigentlich Kurzarbeit?
Was ist eigentlich Kurzarbeit?
Derzeit spricht alles von Kurzarbeit, aber was bedeutet das?
Bisher waren die Regeln für Kurzarbeit vergleichsweise sehr streng. Aufgrund der derzeitigen Corona-Krise wurde ein eigenes Modell „Corona-Kurzarbeit" geschaffen. Dadurch sollen Arbeitsplätze gesichert und aber die Kosten für die Unternehmer für die Arbeitnehmer reduziert werden.
Wer kann Kurzarbeit beantragen?
Alle Betriebe (unabhängig von ihrer Größe oder Branche) können, wenn wirtschaftliche Schwierigkeiten bestehen, die Arbeitnehmer zur Kurzarbeit anmelden. Kurzarbeit bedeutet die Reduzierung der Arbeitszeit für einen bestimmten Zeitraum. Derzeit ist dies für bis zu 3 Monate (mit Verlängerungsmöglichkeit um weitere 3 Monate) vorgesehen.
Dabei kann die Arbeitszeit sogar bis auf 0 Wochenstunden reduziert werden. Allerdings ist darauf zu achten, dass im gesamten Durchrechnungszeitraum (also der Zeitraum für den Kurzarbeitszeit bewilligt wurde) nicht unter 10 % reduziert wird.
Urlaub und Zeitausgleich
Die Arbeitnehmer müssen zunächst die Zeitausgleich Stunden, sowie den gesamten Urlaubsanspruch der Vorjahre verbrauchen. Im Falle einer Verlängerung über die ursprünglichen 3 Monate hinaus sind weitere 3 Wochen Urlaub des laufenden Jahres zu konsumieren.
Die Kurzarbeit kann auch nur für Teile der Belegschaft vereinbart werden. Es muss zunächst eine Einzelvereinbarung oder – wenn ein Betriebsrat vorhanden ist – eine Betriebsratsvereinbarung geschlossen werden. Diese Vereinbarung ist ist der Landesgeschäftsstelle des AMS zu übermitteln. (Am besten über eAMS)
Die Sozialpartner genehmigen binnen 48 Stunden den Antrag. Im Anschluss erhält man vom AMS eine Genehmigung, eine Abweisung oder allenfalls einen Verbesserungsauftrag.
Wirtschaftliche Notwendigkeit
Es wird empfohlen auf die wirtschaftliche Notwendigkeit im Antrag hinzuweisen, insbesondere dass die Corona-Kirese nunmehr der Auslöser hierfür ist.
Kündigung während Kurzarbeitszeit
Achtung! Eine Kündigung während der Kurzarbeit ist nicht zulässig. Es besteht ein Kündigungsschutz innerhalb der sogenannten Behaltefrist. Diese endet einem Monat nach Ende der Kurzarbeitszeit. Vorher kann eine Kündigung nicht wirksam ausgesprochen werden.
Entgelt
Grundsätzlich muss der Arbeitgeber jene Arbeitsstunden bezahlen, die auch tatsächlich geleistet werden. Insgesamt erhalten die Arbeitnehmer etwa 80-90 % des bisherigen Nettogehalts vom AMS ersetzt. Also doch sehr viel mehr, als das Arbeitslosengeld ausmachen würde. Die Höchstbeitragsgrundlage liegt allerdings bei € 5.370,00.
FAQ für Kurzarbeit
So viel ist bisher bekannt:
Was ist Corona-Kurzarbeit?
Für die derzeitige außergewöhnliche Situation wurde eine eigene Corona-Kurzarbeit ermöglicht. Dies soll zur Sicherung von Arbeitsplätzen und zur Liquidität der Unternehmen beitragen. Es gelten daher für die aktuelle Krise eigene Bestimmungen.
Für welche Unternehmen ist Kurzarbeit möglich?
Die Corona-Kurzarbeit ist für alle Unternehmen unabhängig von der Betriebsgröße und unabhängig von der Branche möglich. Nicht anwendbar ist die Corona-Kurzeit allerdings auf Unternehmen, die sich in Konkurs- bzw. Insolvenz- oder Sanierungsverfahren befinden.
Wie lange dauert die Corona-Kurzarbeit?
Diese kann vorläufig für bis zu 3 Monate beantragt werden. Bei Bedarf ist eine Verlängerung um weitere 3 Monate möglich. Die Kurzarbeit kann rückwirkend mit 1.3.2020 beginnen.
Für welche Dienstnehmer kommt Kurzarbeit infrage?
Im Wesentlichen alle arbeitslosenversicherten Dienstnehmer, auch ASVG-versicherte Mitglieder der geschäftsführenden Organe. Auch Lehrlinge können in Kurzarbeit gehen. Nicht möglich ist die Corona-Kurzarbeit für Dienstverhältnisse unter der Geringfügigkeitsgrenze, für freie Dienstverhältnisse, Einpersonenunternehmen (EPU) und Gesellschafter-Geschäftsführer.
Kann die Arbeitszeit auf 0 Stunden reduziert werden?
Im gesamten Durchrechnungszeitraum (bewilligter Zeitraum) kann die Arbeitszeit bis auf 10 % reduziert werden. Dabei kann auch ein längerer Zeitraum mit einer Wochenarbeitszeit von 0 Stunden vereinbart werden, wenn im übrigen Zeitraum entsprechend mehr Arbeitszeit vorhanden ist.
Muss der Arbeitnehmer seinen gesamten Urlaub und Zeitguthaben verbrauchen?
Bei der Corona-Kurzarbeit ist der Urlaubsanspruch der gesamten vergangenen Urlaubsjahre (nicht aber des laufenden) und das gesamte Zeitguthaben zu verbrauchen. Bei Verlängerung der Kurzarbeit über 3 Monate hinaus sind weitere 3 Wochen Urlaubsanspruch des laufenden Jahres zu konsumieren. Da der Urlaubsverbrauch bzw. der Verbrauch vom Zeitguthaben grundsätzlich bislang vom Arbeitgeber nicht einseitig angeordnet werden konnte, war es teilweise ausreichend dem AMS die ernstlichen Bemühungen um den Verbrauch des Zeitguthabens/Urlaubs nachzuweisen. Zwischenzeitig besteht die Möglichkeit des Arbeitgebers den Urlaub teilweise anzuordnen. Siehe hier
Was gilt im Krankheitsfall?
Für die Zeiträume, in denen er Arbeitsleistung vereinbart wurde, hat auch der Arbeitgeber im Krankheitsfalle das Entgelt weiter bezahlen. Der Krankenstand reduziert nicht die Kurzarbeitsbeihilfe.
Wie viel Geld bekommt Arbeitnehmer?
Die Kurzarbeitbeihilfe des AMS richtet sich nach dem Nettogehalt des Arbeitnehmers. Es gibt bestimmte Mindesteinkommen:
- für Lehrlinge gilt 100 % des bisherigen Nettoentgelts
- bei einem Bruttoentgelt von € 1700 beträgt das Entgelt etwa 90 % des bisherigen Nettoentgelts
- bei einem Bruttoentgelt auf von bis zu € 2685 beträgt das Entgelt etwa 85 % des bisherigen Nettoentgelts
- ab einem Bruttoentgelt von € 2686 beträgt das Entgelt etwa 80% des bisherigen Nettoentgelts
des bisherigen Nettoentgelts
Der Arbeitgeber muss die tatsächlich geleistete Arbeitszeit bezahlen. Die Differenz bekommt der vom AMS erstattet. Für Einkommen bis zur Höchstbeitragsgrundlage ersetzt das AMS dem Arbeitgeber die Mehrkosten.
Können Mitarbeiter in Kurzarbeit gekündigt werden?
Eine Kündigung kann während der vereinbarten Kurzarbeitszeit und bis zu einem Monat nach Beendigung der Kurzarbeit nicht rechtsgültig ausgesprochen werden. Es besteht daher eine Behaltefrist.
Kann Kurzarbeit auch nur für einen Teil der Belegschaft vereinbart werden?
Ja, es ist möglich im Rahmen der Kurzarbeit diese nur für Betriebsteile oder Arbeitnehmergruppen in Anspruch zu nehmen.
Wie ist die Vorgangsweise, wenn Kurzarbeit eingeführt werden soll?
Zunächst ist eine Einzelvereinbarung, oder bei Betrieben mit einem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung geschlossen werden. Die Vereinbarung ist an die Landesgeschäftsstelle des AMS zu übermitteln (vorzugsweise per eAMS oder per E-Mail) die Sozialpartner haben den Antrag binnen 48 Stunden zu unterschreiben. Im Anschluss erhält man die Rückmeldung seitens des AMS. Dies kann eine Genehmigung, eine Abweisung oder allenfalls Verbesserungsauftrag sein.
Muss der Antrag begründet sein?
Es wird auf jeden Fall empfohlen kurz darauf hinzuweisen, dass aufgrund der Corona-Krise wirtschaftliche Schwierigkeiten bestehen.
Da das gesamte Thema Kurzarbeit im Zusammenhang mit der Coronakrise sehr neu ist, fehlen auch entsprechende Entscheidungen der zuständigen Behörden/Gerichte. An der Rechtsansicht kann sich daher ständig etwas ändern.
hier ein link zum AMS
Weitere Themen zu COVID-19-Gesetzen:
Härtefallfonds
Details zum Härtefallfonds siehe hier
Welche Strafen sind bei Corona-Verstößen vorgesehen?
Zu den möglichen Strafen siehe hier
COVID-Gesetze verfassungswidrif?
Zur Möglichkeit der Verfassungswidrigkeit der "COVID-Gesetze" siehe hier
Entschädigung bei Sperrung des Betriebes
Zu den Möglichkeiten Ersatz zu verlangen, wenn der Betrieb behördlich gesperrt wurde siehe hier
Pflicht zum Verbrauch des Urlaubs
Zur Möglichkeit des Arbeitgebers einseitig Urlaub anzuordnen siehe hier
Haben Sie Fragen oder brauchen Sie Hilfe? Wir helfen Ihnen gerne!
Rufen Sie an und vereinbaren Sie gleich einen Termin für ein Erstberatungsgespräch +43 5372 645 43 oder schreiben Sie uns ganz bequem eine E-Mail office@rechtsanwalt-huber.at Gerne können Sie auch ganz bequem unser Kontaktformular nutzen. Gerne führen wir ein Gepräch auch mittels Video-Chat (skype)
Bleiben Sie gesund!