E-Scooter und Alkohol?

E-Scooter

E-Scooter und Alkohol

Neben E-Bikes liegen nunmehr auch die Elektro-Scooter voll im Trend. In kurzer Zeit lange Strecken ohne erheblichen Kraftaufwand zu überwinden, ohne dabei die Nachteile eines Autos in Kauf nehmen zu müssen erscheint vielen enorm praktisch. Dabei kann gerade der E-Scooter noch zusammengeklappt werden und überall hin mitgenommen werden. Das Auto kann man also öfters mal mit guten Gewissen zu Hause stehen lassen.

Das Auto stehen lassen sollte man im Übrigen auch – wie allgemein bekannt — wenn man zu viel Alkohol konsumiert hat. Hier stellt sich dann natürlich die Frage ob auch hier die Scooter eine so gute Alternative ist.

Wegen einer rechtlichen „Grauzone“ wurden in Österreich E-Scooter nicht in allen Bundesländern gleich behandelt. Mit der 31. Novelle zur Straßenverkehrsordnung StVO (BGBl. I Nr. 37/2019) hat der Gesetzgeber nunmehr klargestellt, dass ein „Fahrzeug“ ein zur Verwendung auf Straßen bestimmtes oder auf Straßen verwendetes Beförderungsmittel oder eine fahrbare Arbeitsmaschine, ausgenommen Rollstühle, Kinderwagen, Schubkarren und ähnliche, vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge (etwa Mini- und Kleinroller ohne Sitzvorrichtung, mit Lenkstange, Trittbrett und mit einem äußeren Felgendurchmesser von höchstens 300 mm) sowie fahrzeugähnliches Spielzeug (etwa Kinderfahrräder mit einem äußeren Felgendurchmesser von höchstens 300 mm und einer erreichbaren Fahrgeschwindigkeit von höchstens 5 km/h) und Wintersportgeräte, ist.

Ein E-Scooter ist daher jedenfalls als Fahrzeug im Sinne der StVO zu qualifizieren. Die StVO zählt diese Fahrzeuge grundsätzlich zu den Fahrrädern (elektrisch oder nicht). Für Fahrzeuge (und eben auch E-Scooter), gilt ein Alkohollimit von 0,8 Promille (bzw 0,4 mg Alkohol je Liter Atemluft).

Der Strafrahmen beträgt im Allgemeinen

  • ab 0,8 Promille € 800 bis € 3700
  • zwischen 1,2 und 1,6 Promille € 1200 bis € 4400
  • und bei 1,6 Promille oder mehr € 1600 bis € 5900

Zu beachten ist, dass bei der Verweigerung eines Alkoholtests der gleiche Strafrahmen wie bei einer Alkoholisierung von über 1,6 Promille gilt, also € 1600 bis € 5900 Strafe.

Achtung! Liegt die höchstzulässige Leistung des E-Scooters oder des E-Bikes über 600 Watt, oder die Bauartgeschwindigkeit über 25 km/h, so gelten sie als Kraftfahrzeug. Es wird dann ein Führerschein (Klasse AM oder B) notwendig. D. h. auch, das Kraftfahrzeug muss typisiert und für den Straßenverkehr zugelassen und versichert werden.

Außerdem!

Mit dem E-Scooter ist es verboten Gehsteige, Gehwege oder Schutzwege zu befahren. Wenn vorhanden, sind Radfahranlagen zu verwenden, ansonsten Fahrbahnen, auf denen das Radfahren erlaubt ist. Mit angepasster Geschwindigkeit ist grundsätzlich auch das Befahren von Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen erlaubt.

Das Befahren von Gehsteigen ist nur dann erlaubt, wenn eine behördliche Verordnung besteht und dann auch nur mit Schrittgeschwindigkeit.

Insbesondere verboten ist es eine zweite Person mit dem E-Scooter mitfahren zu lassen, oder auch am Scooter ohne Freisprecheinrichtung zu telefonieren.

Kinder unter 12 Jahren dürfen ohne Radfahrausweis mit einem E-Scooter nur unter Begleitung einer Aufsichtsperson, welche mindestens 16 Jahre sein muss, fahren. Kinder unter 12 Jahren müssen außerdem einen Helm tragen.

Das Abstellen von E-Scootern ist auf Gehsteigen mit einer Breite von mehr als 2,5 m erlaubt, wobei darauf zu achten ist, dass sie so aufgestellt werden, dass sie nicht umfallen oder den Verkehr behindern.

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